Das deutsche Fremdenrecht regelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hierbei sind der räumliche Anwendungsbereich und der persönliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
Räumlicher Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes
Der räumliche Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip. Danach ist der deutsche Urheberrechtsschutz auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Außerhalb von Deutschland kann kein Schutz nach dem UrhG beansprucht werden. Allerdings besteht regelmäßig weiterer Urheberrechtsschutz nach den Urheberrechtsgesetzen anderer Länder. Es entsteht also ein Bündel nationaler Urheberrechte.
Persönlicher Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz schützt gem. § 120 Abs. 1 UrhG Urheber und Leistungsschutzberechtigte mit deutscher Staatsangehörigkeit. Außerdem werden gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch alle Angehörige von Staaten der EU und des EWR geschützt.
Kommt der Urheber aus einem Drittstaat, so kann er als Ausländer nur unter den Voraussetzungen der §§ 121 ff. UrhG Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen. Diese Regeln bleiben hinter dem umfassenden Schutz der deutschen und europäischen Urhebern zurück. Die daraus resultierende Benachteiligung ist gewollt, um die betroffenen Ländern zum Beitritt zu internationalen Abkommen zu bewegen.
Die internationalen Abkommen können unter dem Begriff des "kompensatorischen Fremdenrechts" zusammengefasst werden. Sie sollen die Benachteiligung von Ausländern abmildern. Dabei streben sie Gegenseitigkeit bei der Rechteeinräumung an.