Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)

Die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten insbesondere dazu verpflichten, Urhebern anderer Nationen den gleichen Schutz von Werken zu gewährleisten wie den eigenen Bürgern, sog. Inländerbehandlung gem. Art. 5 Abs. 1 RBÜ.

Der durch die RBÜ gewährleistete Urheberrechtsschutz darf nicht von Förmlichkeiten abhängig gemacht werden, sog. Formalitätenverbot, Art. 5 Abs. 2 RBÜ.

Beispiel: Eine Vorschrift, wonach Urheberrechtsschutz erst mit Eintragung in eine Urheberrolle entsteht, verstößt gegen Art. 5 Abs. 2 RBÜ.

Bestimmte Mindeststandards urheberrechtlichen Schutzes folgen bereits aus der RBÜ selbst. Hiernach hat der Urheber u.a. die folgenden Mindestrechte:

  • Urheberpersönlichkeitsrecht, Art. 8bis Abs. 1 RBÜ
  • Übersetzungsrecht, Art. 8 RBÜ
  • Vervielfältigungsrecht, Art. 9 Abs. 1 RBÜ
  • Aufführungs-, Sende- und Vortragsrecht, Art. 11, 11bis, 11ter RBÜ
  • Bearbeitungsrecht, Art. 12 RBÜ

Der Schutz eines Werkes besteht nach diesem Abkommen während der Lebzeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod (Mindestschutzfrist).

Neben der RBÜ existieren verschiedene weitere internationale Abkommen zum Schutz vom Immaterialgüterrechten.

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