Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.