Die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV mögliche Einzelfreistellung wird in bestimmten Fällen durch sog. Kernbeschränkungen eingeschränkt.
Nach den Kernbeschränkungen des Art. 4 und 5 Vertikal-GVO, sind nicht freistellungsfähig:
- Preisbindung: die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen;
- Gebiets- und Kundenkreisbeschränkung: die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, verkaufen darf (mit verschiedenen näher definierten Ausnahmen)
- Beschränkungen der Absatzwege:
- die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems;
- die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind;
- die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat.
- Wettbewerbsverbote: unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden;
- Abnehmerverpflichtungen: unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die den Abnehmer veranlassen, Waren oder Dienstleistungen nach Beendigung der Vereinbarung nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen;
- Vertriebssystem: unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems veranlassen, Marken bestimmter konkurrierender Anbieter nicht zu verkaufen.
In den vorgenannten Fällen ist eine (Einzel-) Freistellung nach der Vertikal-GVO grundsätzlich nicht möglich. Die Vertragsgestaltung von (Marken-) Verträgen ist insoweit eingeschränkt.