Die kartellrechtliche Spürbarkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Spürbarkeit ist Voraussetzung, um einen Kartellverstoß annehmen zu können.
Kartellrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Trotz einer Wettbewerbsbeschränkung liegt ein Kartellverstoß nicht vor, falls eine Freistellungsregelung einschlägig ist. Zu unterscheiden sind insoweit Gruppenfreistellungsverordnungen und die Einzelfreistellung. Im Bereich der Markenverträge existieren keine einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Daher kommt hier der Einzelfreistellung zentrale Bedeutung zu. Allerdings kann ergänzend eine Orientierung an der Vertikal-GVO erfolgen und diese analog angewendet werden.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV mögliche Einzelfreistellung wird in bestimmten Fällen durch sog. Kernbeschränkungen eingeschränkt.