Der Mangelbegriff im Kaufrecht

Ob Gewährleistungsansprüche in Betracht kommen, hängt maßgeblich davon ab, ob die gekaufte Sache einen Mangel hat. Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn der Kaufgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist.

Sachmangel

Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (subjektiver Mangelbegriff). Primär gilt also die vertragliche Vereinbarung der Parteien als Ausfluss der Privatautonomie.

Beispiel: Schmidt bestellt im Autohaus ein Fahrzeug mit zehn Gängen. Der Händler nimmt die Bestellung an. Liefert er nur das Standard-Modell mit sechs Gängen, liegt ein Mangel am Fahrzeug vor.

Fehlt diese Vereinbarung kommt es darauf an, ob die Sache die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ermöglicht.

Beispiel: Schmidt bestellt ein Fahrzeug, ohne sich auf die Anzahl der Gänge festzulegen. Der Händler liefert das Standard-Modell mit sechs Gängen. Dieses kann im Straßenverkehr ohne Probleme eingesetzt werden. Es liegt kein Mangel vor.

Erst wenn sich weder eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien noch ein spezieller vertraglich vorausgesetzter Gebrauch feststellen lässt, kommen nach § 434 Abs. 1 S.  2 Nr. 2 BGB objektive Kriterien zum Tragen. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder ihr Beschaffenheiten fehlen, die bei Sachen gleicher Art üblich sind oder die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB sind auch Äußerungen des Verkäufers zu berücksichtigen, die öffentlich getätigt worden, z.B. in der Werbung.

Beispiel: Der Autohändler wirbt mit einem "idealen Stadtwagen". Der Verbrauch wird mit max. 5 l/100km im Stadtverkehr angegeben. Tatsächlich verbraucht das Fahrzeug 8 l/100km in der Stadt. Ein Mangel liegt vor.

Zudem liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache eine mangelhafte Montageanleitung vorliegt. Auch steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache, statt der vereinbarten liefert, sog. aliud, oder der Verkäufer nicht die vereinbarte Menge liefert,  sog. Mankolieferung (§ 434 III).

Beispiel:  Herr Meier liefert an Herrn Müller statt einem Rennrad ein Hollandrad. Mithin liegt ein aliud und demnach ein Sachmangel vor.

Rechtsmangel

Der Käufer kann zudem auch Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Kaufsache einen Rechtsmangel aufweist. Denn nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer auch dazu verpflichtet dem Käufer die Sache frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB liegt dann vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen kann, die dieser nicht vertraglich übernommen hat.

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