Gewährleistung im Kaufrecht

kaufvertragVerletzt der Verkäufer seine kaufvertragliche Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, die je nach Art der Einbußen, die er aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers erlitten hat, darauf gerichtet sind diese zu kompensieren. Voraussetzung dieser (Sachmängel-) Gewährleistung ist, dass ein Mangel vorliegt. Der Käufer kann dann - soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - aus verschiedenen Gewährleistungsrechten wählen und diese teilweise auch kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.

Mangelbegriff im Kaufrecht

Damit Gewährleistungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden können, muss die Kaufsache einen Mangel aufweisen. Man unterscheidet dabei Sachmängel (§ 434 BGB) und Rechtsmängel (§ 435 BGB). 

Der Sachmangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also regelmäßig bei Übergabe der Kaufsache, vorliegen, § 434 Abs. 1 BGB. Ist der Käufer ein Verbraucher, kann er sich auf eine für ihn günstige Beweislastumkehr berufen, soweit der Mangel in den ersten sechs Monaten seit Kauf aufgetreten ist. Nach diesem Zeitraum und in den Fällen, in denen nur Unternehmen am Kaufvertrag beteiligt sind, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Weitere Einzelheiten zum Mangelbegriff im Kaufrecht... 

Einzelne Gewährleistungsrechte

§ 437 Nr. 1 - 3 BGB zählt die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels auf:

  • Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB: ist die gelieferte Sache mangelhaft i.S.v. § 434 BGB (s.o.), kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass der Verkäufer nochmals versucht, seine Pflicht ordentlich zu erfüllen (Mangelbeseitigung). Alternativ kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache fordern (Neulieferung) . Weitere Einzelheiten zum Recht auf Nacherfüllung... 
  • Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB: unter bestimmten Voraussetzungen kann der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktreten. Dabei ist jedoch in den meisten Fällen der Vorrang der Nacherfüllung zu berücksichtigen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist insoweit insbesondere dann möglich, wenn entweder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, oder die die Nacherfüllung verweigert wurde oder fehlgeschlagen ist. Mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag... 
  • Minderung, §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB: statt zurückzutreten hat der Käufer unter denselben Voraussetzungen auch die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern. Dabei wird der Kaufpreis nachträglich reduziert. Weitere Einzelheiten zur Minderung...
  • Schadenersatz, §§ 437 Nr. 3 Var. 1, 440, 280, 281, 283, 311a BGB:  entsteht dem Käufer durch die Mangelhaftigkeit der Sache ein Schaden, so kann er vom Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz seines Schadens verlangen...
  • Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3 Var. 2, 284 BGB: macht der Käufer in Erwartung der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung Aufwendungen und verlieren diese aufgrund der Pflichtverletzung ihren Sinn, so kann der Käufer Ersatz dieser Aufwendungen verlangen
    Beispiel: Herr Müller kauft für sein bestelltes Fahrrad neue Reifen mit besserem Profil. Zerstört Herr Meier fahrlässig das Fahhrad und kann daher nicht mehr liefern, verliert Herr Müllers Investiton ihren Sinn. Herr Heinrich muss ihm den Kaufpreis für die Reifen erstatten.

Verjährung der Gewährleistung

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag ist in § 438 BGB geregelt: Im Regelfall beträgt diese Frist zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs.1 Nr.3 BGB. Die Frist beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald der Käufer die Möglichkeit hat darauf einzuwirken.

Eine Frist von fünf Jahren, beginnend mit der Übergabe/Ablieferung gilt im Hinblick auf Bauwerke und Baumaterialien nach § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB.

Bei Arglist verlängert sich die Haftung des Verkäufers auf maximal 10 Jahre ab Lieferung, § 438 Abs. 3 BGB. Bei der Beurteilung wann der Verkäufer arglistig handelt, genügt es der Rechtsprechung schon, wenn ein Verkäufer ohne hinreichende tatsächliche Grundlage Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache macht, er sozusagen „ins Blaue hinein“ redet.

Ist diese Frist überschritten, kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass der Anspruch verjährt ist (Einrede der Verjährung). Hierdurch wird der Anspruch zwar nicht vernichtet, ist jedoch nicht verfolgbar, da die Durchsetzung gehindert wird. Im Ergebnis kann der Käufer seine Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen.

"Verlängerung" der Verjährungsfristen: Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Unter bestimmten in den §§ 203 ff. BGB genannten Voraussetzungen ist eine "Verlängerung" der Verjährungsfristen möglich. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Zeiträume nicht in der Fristberechnung berücksichtigt werden (Hemmung) oder wenn die Berechnung der Verjährung aufgrund besonderer Konstellationen erst zu einem späteren Zeitpunkt (nochmals) beginnt (Neubeginn). Im Ergebnis können Hemmung und Neubeginn der Verjährung zu deutlich längeren Gesamtzeiträumen führen.

Beispiel: Der Autoverkäufer versucht sich an der Reparatur eines undichten Cabrio-Verdecks. Das Fahrzeug wurde dem Verkäufer am 01.05.01 übergeben. Die erste Reparatur wurde bereits drei Tage später durchgeführt eine Vielzahl weiterer Reparaturen erfolgte in kurzen Zeitabständen von maximal vier Wochen bis zum 01.10.03. Erst am 01.10.03 teilt der Verkäufer mit, dass er sich außer Stande sieht, den Mangel zu beheben. Hier ist davon auszugehen, dass die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht schon am 01.05.03, sondern erst am 01.10.05 abläuft. Die Verjährungsfrist "velängert" sich insoweit auf insgesamt 4 Jahre und 5 Monate.

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