Nacherfüllung, § 439 BGB

Die Nacherfüllung nach § 439 BGB ist eine besondere Form der kaufvertraglichen Gewährleistung. Liegt ein Mangel in Bezug auf die Kaufsache vor, kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen (sog. Vorrang der Nacherfüllung). Man unterscheidet dabei die Nachbesserung und die Neulieferung/Nachlieferung. Die weiteren Gewährleistungsrechte des Rücktritts, der Minderung und des Schadenersatzes kommen grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn zuvor eine vom Verkäufer gesetzte Frist fruchtlos verstrichen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Arten der Nacherfüllung: Nachbesserung oder Nachlieferung

Durch die Nacherfüllung, soll der Verkäufer eine zweite Chance bekommen seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies kann er durch Nachbesserung oder Neu- / Nachlieferung erreichen. Die Nachbesserung erfolgt an der bereits übergebenen Kaufsache. Bei der Neulieferung wird die gelieferte, mangelhafte Kaufsache zurückgenommen und durch eine neue (und hoffentlich mangelfreie) Sache ausgetauscht.

Der Käufer kann dabei wählen, welche Form der Nacherfüllung er für sich wünscht. Der Käufer hat grundsätzlich die freie Wahl. Allerdings kann der Verkäufer unter den in § 439 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. Die Nacherfüllung beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung.

Beispiel: Am Auto des Herrn Berger finden sich leichte Lackschäden an der hinteren Stoßstange. Er fordert vom Verkäufer unter Berufung auf diesen Mangel die Lieferung eines neuen Autos ohne Kratzer. Der Verkäufer lehnt dies - zu recht - ab. Er bieten stattdessen die Mangelbeseitigung durch einfaches (und zur Mangelbeseitigung geeignetes) Polieren an. Dies muss Herr Berger akzeptieren.

Ausschluss der Nacherfüllung

Ein Anspruch auf Nacherfüllung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Kenntnis: der Käufer kannte bei Vertragsschluss den Mangel 
  • Verjährung: der Anspruch ist verjährt, § 438 BGB
  • Unmöglichkeit: eine oder alle Arten der Nacherfüllung sind nicht (mehr) möglich. Ist nur eine Form der Nacherfüllung möglich, beschränkt sich der Anspruch auch ausschließlich auf diese; sind beide Formen nicht mehr möglich entfällt der Anspruch auf Nacherfüllung
  • Verweigerung: der Verkäufer verweigert beide Formen. Gründe hierfür können ein grobes Missverhältnis von Aufwand der Nacherfüllung zum Leistungsinteresse des Käufers sein (wirtschaftliche Unmöglichkeit) oder die Unzumütbarkeit aus persönlichem Grund.

Rechtsfolgen der Nacherfüllung

Die erfolgreiche Nacherfüllung des Verkäufers führt zum Erlöschen seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag. Er hat dann die Kaufsache ordnungsgemäß / mangelfrei an den Käufer übergeben.

Hingegen kann der Käufer bei einer erfolglosen Nacherfüllung seine gewählte Form der Nacherfüllung einklagen oder die Nacherfüllung in der anderen Form verlangen.

Bei einem Ausschluss einer Art des der Nacherfüllungsanspruchs (z.B. Neulieferung), kann der Käufer immer noch Nacherfüllung in der anderen Form (z.B. Nachbesserung) verlangen.

Sind beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen, muss differenziert werden: während bei Kenntnis und Verjährung regelmäßig auch die weiteren Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, gilt dies für die Fälle der Unmöglichkeit und der Verweigerung nicht. Hier kann der Käufer regelmäßig auf weitere Gewährleistungsrechte übergehen (z.B. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären) und diese ggf. gerichtlich einklagen.

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