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Kollision mit anderen Schutzmöglichkeiten

Kollidiert ein eingetragenes Design mit anderen immaterialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.

Beseitigungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Der Beseitigungsanspruch gem. § 42 Abs. 1 DesignG besteht, wenn durch einen Dritten ein Störungszustand fortbesteht und eine anhaltende Gefährdung für das geschützte Musterrecht begründet. Wegen der weiteren Voraussetzungen kann auf die weitgehend identische Regelung des designrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwiesen werden. 

Unterlassungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 1 DesignG hat der in deinen Designrechten Verletzte gegen den Verletzter bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Hierdurch kann eine Designverletzung wirksam unterbunden werden.

Schadensersatzanspruch, § 42 Abs. 2 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 2 DesignG kann der in seinen Designrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verletzer seiner Designrechte verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist nach drei unterschiedlichen Methoden möglich. Der Inhaber der Designrechte kann eine dieser Methoden wählen.

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, § 43 DesignG

Gemäß § 43 DesignG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

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