Nach der Erteilung eines Patents kann die Allgemeinheit im Wege des Einspruchs etwaige Gründe gegen die Patenterteilung vorbringen (§ 59 PatG).
Grundsätzlich darf jedermann Einspruch erheben (Popularantragsbefugnis). Erfolgt der Einspruch aufgrund widerrechtlicher Entnahme (§ 21 PatG), so darf nur der Verletzte Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege. Diese sind:
- Das Patent ist nicht nach den § 1 - 5 patentfähig
- Mangelnde Offenbarung der Erfindung durch das Patent.
- Der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
- Der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.
Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im Einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.
Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht.
Danach entscheidet die Patentabteilung über die Aufrechterhaltung des Patents (§§ 61, 21 PatG). Möglich ist ferner eine beschränkte, engere Aufrechterhaltung oder der Widerruf des Patents. Die Folge des Widerrufs ist die Beseitigung der Wirkungen des Patents und der Anmeldung von Anfang an (§ 21 Abs. 3 PatG). Das Patent gilt danach als nicht erteilt. Auch die Anmeldung wird behandelt, als wäre sie nie erfolgt.