Bild und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, weil sie nicht die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen sind Schutzgegenstand des § 95 UrhG (Leistungsschutzrecht). Hierauf finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers Anwendung.
Schutz des Herstellers von Laufbildern, § 95 UrhG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.