Dem Veranstalter stehen gem. § 81 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte zu, falls es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die Leistungsschutzrechte des Veranstalters orientieren sich an denen des ausübenden Künstlers, ohne jedoch absolut deckungsgleich zu sein.
Schutz des Veranstalters, § 81 UrhG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.