Amtliche Werke, § 5 UrhG

Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.

Sonstige amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, sind gem. § 5 Abs. 2 UrhG - von einigen Einschränkungen abgesehen - ebenfalls schutzlos.

Private Regelungswerke sind nur freigestellt, wenn diese in die amtlichen Werke übernommen wurden. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn auf die privaten Regelungswerke verwiesen wird, ohne dass deren Text wiedergegeben wird. Das sich aus der Verweisung ergebende umfassende Informationsinteresse der Allgemeinheit kann dazu führen, dass der Urheber nach § 5 Abs. 3 UrhG verpflichtet wird, jedem Verleger auf Verlangen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen.

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