Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn in der Darstellung eine individuelle, sich vom allgemeinen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt. Dabei ist bereits ein geringes Maß an individueller Prägung ausreichend. Nicht abschließende Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Die Werke im Urheberrecht
Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.
Nach § 1 des Verlagsgesetzes, kann ein Verlagsvertrag Werke der Literatur oder der Tonkunst zum Gegenstand haben. Damit es sich jedoch um ein solches Verlagswerk handelt, müssen die allgemeien Voraussetzungen des Werkes im Sinn des § 2 UrhG vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen wird auf folgende Beiträge verwiesen:
Allgemein kann daneben noch zwischen Werken unterschieden werden, die bei Abschluss des Verlagsvertrages bereits bestehen und Werke, die nach Abschluss des Verlagsvertrages noch erschaffen werden. Insbesondere bei Letzerem ist eine vertragliche Vereinbarung über die Vorgaben des Werkes (z.B. Umfang, Thematik und der Adressatenkreis) zu empfehlen. Gleichwohl ist dabei zu achten, dass zu konkrete und detallierte Vorgaben dazu führen können, dass kein Verlagsvertrag mehr vorliegt, sondern ein Bestellvertrag.
Bei Verlagsverträgen über künftigen Werke ist schließlich auch das Bestimmheitserfordernis zu beachten. Danach muss im Verlagsvertrag zumindest bestimmbar sein, welche künftigen Verlagswerke Gegenstand des Verlagsvertrages werden und welche nicht.
Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.
Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Tonkunst sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem um in Schriftform vorliegende Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Abzugrenzen sind Werke der Tonkunst von Werken der Literatur (z.B. Libretti und Liedtexte).