Beseitigung und Unterlassung, § 97 Abs. 1 UrhG

Dem Berechtigten steht bei rechtswidrigen Verletzungen oder drohenden Gefährdungen seines Rechts gem. § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Beseitigung noch fortbestehender Beeinträchtigungen während sich der Unterlassungsanspruch in erster Linie auf künftige Beeinträchtigungen erstreckt. 

Beispiel: Das Aktgemälde wird gegen den Willen des Urhebers auf einer Pornomesse ausgestellt. Er ist damit in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass das Gemälde von der Messe entfernt wird, während der Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass dies nicht noch einmal geschieht.

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