Öffentliche Reden, § 48 UrhG

§ 48 Abs. 1 UrhG gestattet die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen gehalten wurden, in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen.

Reden, die keine Tagesfragen behandeln, wie Predigten, akademische Vorlesungen oder Dichterlesungen sind hingegen nicht frei.

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