Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 58 Abs. 1 UrhG).
Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.