Zitate, § 51 UrhG

Zitate sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Zitierten. Das Zitatrecht stellt eine urheberrechtliche Schranke dar. Es wird in § 51 UrhG geregelt.

Beim Zitat ist zu beachten, dass dieses nicht bereits deswegen zulässig ist, weil der Zitierende die jeweilige Stelle unter Nennung des Urhebers als Zitat kenntlich macht. Vielmehr bedarf es regelmäßig eines anerkannten Zitatzwecks. Das bloße Wiedergabe eines fremden Werkes unter Nennung des Urhebers aus Gründen der Ausschmückung des eigenen Schaffens, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Zitatzweck dar. Hierzu bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk. Gleichzeitig darf dabei nicht mehr von dem zitierten Werk wiedergegeben werden, als zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderlich. 

 

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