Das Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.
Voraussetzungen Urheberrechtsschutz
Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 UrhG. Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.
Das Gesetz kennt nicht nur das Original, sondern auch Bearbeitungen und Umgestaltungen. Diese tragen, anders als Werke, die durch freie Benutzung entstehen, den individuellen Geist des Urhebers weiter in sich. Es gehört daher zum Urheberrecht, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, die Veröffentlichung oder die Verwertung von Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten, § 23 UrhG. Im Gegensatz dazu ist die freie Benutzung eines Werkes gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG kann im Einzelfall schwierig sein.