Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 UrhG. Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.