Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.
Senderecht, § 20 UrhG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.