Verwertungsrechte im Urheberrecht

Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

Senderecht, § 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.

Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, § 21 UrhG

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Keine lizenzfreie Filmvorführung im Unterricht

Die Filmvorführung im Unterricht muss wie jede Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Filme im Unterricht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und insbesondere unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. Für diese Auffassung werden unter Verweis auf das Gesetz, die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium unterschiedliche Begründungen gegeben. Diese Auffassung und ihre Begründungen sind falsch. Für die Filmvorführung im Unterricht bedarf es spezieller Schullizenzen

Unverbindliche Anfrage