Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die "Öffentlichkeit," die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.
Urheberrechtsschutz
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.