Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.
Urheberrechtsschutz
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Die Filmvorführung im Unterricht muss wie jede Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Filme im Unterricht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und insbesondere unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. Für diese Auffassung werden unter Verweis auf das Gesetz, die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium unterschiedliche Begründungen gegeben. Diese Auffassung und ihre Begründungen sind falsch. Für die Filmvorführung im Unterricht bedarf es spezieller Schullizenzen.
In § 25 UrhG ist das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken geregelt. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur soweit keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen.
Auf Werke der bildenden Künste ist das Folgerecht gem. § 26 UrhG anwendbar. Es sichert dem Urheber eine angemessene Vergütung.