Das Urhebervertragsrecht regelt die (kommerzielle) Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang. Besondere Regelungen zum Urhebervertragsrecht finden sich in den §§ 31 ff. UrhG. Daneben gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Eine besondere Form des Urhebervertrages ist der Verlagsvertrag, der im Verlagsgesetz geregelt ist.
Urheberverträge
Nutzungsrechte bieten dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass der Urheber Dritte in einem bestimmtem Umfang an seinem Werk bzw. an dessen Nutzung berechtigt. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen.
Nach dem deutsche Urheberrecht steht dem persönlichen Schöpfer eines Werkes das Urheberrecht zu (vgl. Begriff des Urhebers). Davon wird auch dann keine Ausnahme gemacht, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird (anders z.B. in den USA „work-made-for-hire“). Allerdings erhält der Arbeitgeber regelmäßig umfangreiche Nutzungsrechte.
Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen. Allerdings hat der Urheber gem. § 32 UrhG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Urheber gem. § 32a UrhG weitere Beteiligungsrechte zu. Zu beachten sind auch besondere Vergütungsregeln beim Verlagsvertrag.