Bühnenvertrag

Es gibt den Bühnenverlagsvertrag bzw. Bühnenvertriebsvertrag. Mit diesem Vertragstypen werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der Wortdramatik, Musikdramatik oder Tanzkunst auf den Bühnenverlag übertragen (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 204)Es handelt sich hierbei um einen Vertrag eigener Art, welcher im Grundsatz den Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) folgt.

Mit einem so genannten Aufführungsvertrag räumt der Urheber bzw. der Bühnenverlag gegenüber Theatern, Opern oder anderen Veranstaltern die Rechte zur Aufführung ein, welche sich im Gegenzug zu eben dieser verpflichten (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 208). Zwischen den Künstlern und den Veranstaltern wird je nach individueller Ausgestaltung entweder ein Arbeits- oder Dienstvertrag, mit der sich der Künstler zur die Erbringung seiner Darbietung zu einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Diese Arbeits- oder Dienstverhältnisse sind jedoch unter Berücksichtigung der urheberrechtlichen Vorschriften durchzuführen, § 43 UrhG.

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