Einzelne Verlagsverträge

Vertrag über Fotografien

Grundsätzlich ist die Verwertung von Lichtbildwerken oder Lichtbildern ähnlich der der Werke bildender Kunst (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 272). Bei beiden Werkarten ist regelmäßig das eigentliche Lichtbild oder Werkoriginal der Wertträger, der ausgestellt oder veräußert wird.

Architektenvertrag

Der Architektenvertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag, mit dem sich der Architekt zum Entwurf und zur Planung eines Bauwerks verpflichtet. Die Leistungen eines Architekten genießen regelmäßig ebenfalls urheberrechtlichen Schutz, sofern sich nicht nur gewöhnliche, durchschnittliche Bauleistungen sind.

Sendevertrag

Inhalt des Sendevertrags ist die Übertragung der sogenannten kleinen Nutzungsrechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bzw. von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auf die Rundfunkanstalten.

Bühnenvertrag

Es gibt den Bühnenverlagsvertrag bzw. Bühnenvertriebsvertrag. Mit diesem Vertragstypen werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der Wortdramatik, Musikdramatik oder Tanzkunst auf den Bühnenverlag übertragen (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 204)Es handelt sich hierbei um einen Vertrag eigener Art, welcher im Grundsatz den Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) folgt.

Tonträgerherstellungsvertrag

Bei einem Tonträgerherstellungsvertrag verpflichtet sich der Urheber dazu, sein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zur Verfügung zu stellen, der Hersteller verpflichtet sich den Urheber zu vergüten und das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Unverbindliche Anfrage