Grundlagen Verlagsverträge

Nutzungsarten

Nutzungsarten unterscheiden sich von den Nutzungsrechten dadurch, dass sie die inhaltliche Ausgestaltung einer bestimmten Nutzung beschreiben. Nutzungsarten können mit Nutzungsrechten korrespondieren. Zwingend ist dies allerdings nicht. Es sind auch unterschiedlich umfangreiche Berechtigungen vorstellbar.

Rechtsverkehr im Urheberrecht, §§ 28 ff. UrhG

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.

Unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG

Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.

Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).

Zustimmungspflicht zur Weiterübertragung, § 34 UrhG

Möchte der Nutzer die ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.

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