Urheberverträge

Rückrufsrechte des Urhebers

Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Die Gründe bzw. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückrufsrechts sind unterschiedlich. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG).

Nutzungsarten

Nutzungsarten unterscheiden sich von den Nutzungsrechten dadurch, dass sie die inhaltliche Ausgestaltung einer bestimmten Nutzung beschreiben. Nutzungsarten können mit Nutzungsrechten korrespondieren. Zwingend ist dies allerdings nicht. Es sind auch unterschiedlich umfangreiche Berechtigungen vorstellbar.

Rechtsverkehr im Urheberrecht, §§ 28 ff. UrhG

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.

Unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG

Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.

Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).

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