Das Verlagsrecht

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht ist gem. § 8 VerlG das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur oder der Tonkunst. Dieses Recht wird dem Verleger vom Verfasser / Urheber vertraglich eingeräumt. Welchen genauen Inhalt diese Verträge haben, regelt zunächst das Verlagsgesetz. Alternativ können die Vertragsparteien auch eigene Regelungen in einem individuellen Verlagsvertrag treffen. Die Regeln eines vom Gesetz abweichenden Verlagsvertrages haben regelmäßig Vorrang. In der Praxis sind spezielle Verlagsverträge üblich, welche die gesetzlichen Regeln verdrängen.

Begriff des Verlagsrechts

Der Begriff des Verlagsrechts ist zunächst in § 8 Verlagsgesetz (VerlG) legaldefiniert. Es handelt sich um "das ausschließliche Recht [des Verlegers] zur Vervielfältigung und Verbreitung" von Werken der Literatur oder der Tonkunst. Dabei ist zu beachten, dass abweichende Regeln vertraglich vereinbart werden können. Das Verlagsrecht i.S.d. § 8 VerlG wird auch als "Verlagsrecht im subjektiven Sinn" bezeichnet.

Daneben existiert der Begriff des "Verlagsgsrechts im objektiven Sinn". Darunter versteht man die im Verlagsgesetz enthaltenen Rechtsnormen bzw. die abweichend hiervon vereinbarten (individuellen) verlagsvertraglichen Regelungen.

Ausgewählte Aspekte des Verlagsrechts

Verlagsgesetz

verlagsgesetzDas Verlagsgesetz stammt aus dem Jahr 1901. Es regelt Einzelheiten zu Verträgen über Werke der Literatur oder der Tonkunst. Mit wenigen Ausnahmen zwingender Regeln (§§ 36 und 39 VerlG) findet es nur dann Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine individuellen Regeln in einem Verlagsvertrag getroffen haben. Es handelt es sich insoweit überwiegend um dispositives Recht.

Weitere Einzelheiten zum Verlagsgesetz >

Verlagsvertrag

verlagsvertragMit einem individuellen Verlagsvertrag treffen der Verfasser bzw. Urheber eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst und der Verleger insbesondere Regelungen über Nutzungsrechte und -pflichten sowie deren Vergütung. Der Vertrag wird individuell ausgearbeitet oder unter Rückgriff auf verschiedene verlagsrechtliche Standardverträge geschlossen. Regelmäßig weicht er von den Regelungen des Verlagsgesetzes ab und nimmt praxisorientierte Anpassungen des Regelungsspektrums vor. Beispiele für Verlagsverträge sind etwa der Literaturverlagsvertrag, der Musikverlagsvertrag oder der Kunstverlagsvertrag. 

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