Beendigung des Verlagsvertrages

Die Beendigung des Verlagsvertrags richtet sich in erster Linie nach der im Verlagsvertrag getroffenen Vereinbarung. Dies ist regelmäßig bei Erreichung des mit dem Verlagsvertrag verfolgten Zweckes der Fall, etwa bei Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder Ausverkauf des letzten Auflagen.

Die Verleger kann bei Wegfall des Zweckes, welchem das Werk dienen sollte, den Verlagsvertrag kündigen (§ 18 VerlG). Der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt davon - anders als beim Rücktritt - aber unberührt.

Ferner besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Verlagsvertrag. Dem Verleger steht bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Ablieferung des Werkes (§ 30 VerlG) oder bei nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit des Werkes (§ 31 VerlG) zu.

Der Verfasser kann dagegen bei nicht vertragsgemäßer Vervielfältigung oder Verbreitung seitens des Verlages vom Verlagsvertrag zurücktreten. Daneben kann der Verfasser auch aus persönlichen Gründen das Vertragsverhältnis durch Rücktritt lösen. Dies setzt voraus, dass sich bis zum Beginn der Vervielfältigung Umständen ergeben haben müssen, die beim Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren und den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würde (§ 35 VerlG). In diesem Fall ist der Verfasser allerdings zum Ersatz der vom Verleger bereits gemachten Aufwendungen verpflichtet.

Schließlich gelten die allgemeinen Regelungen über die Auflösung von Vertragsverhältnissen, da es sich beim Verlagsvertrag um einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag handelt.

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