Die Anzahl der Abzüge bestimmt sich grundsätzlich aus dem individuellen Verlagsvertrag, § 16 VerlG. Soweit keine Regelung getroffen sind, gilt § 5 VerlG. Danach darf der Verleger 1.000 Abzüge herstellen.
Zahl der Abzüge / Höhe der Auflage, §§ 5, 16 VerlG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.