Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird, § 21 S. 1 VerlG. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.
Grundlagen Verlagsverträge
Fabian Frank, RA
Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.
Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Der Verleger ist nach § 25 VerlG verpflichtet, dem Verfasser Freiexemplare zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Abzüge. Nach § 25 Abs. 1 VerlG erhält der Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, mindestens jedoch 5, maximal 15. Nach § 25 Abs. 2 VerlG muss der Verleger eines Werkes der Tonkunst dem Verfasser „die übliche Zahl von Freiexemplaren“ liefern. Was hierunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.