Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Urheberrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.