Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrages verzichtet der Verfasser nicht umfassend und endgültig auf sein Urheberrecht am Werk. Allerdings treffen ihn insoweit Enthaltungspflichten, als er dem Verleger das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt hat, § 2 VerlG. Um den Verfasser zu schützen und seine Position als Urheber zu stärken, hat auch der Verleger im Rahmen eines solchen Vertrages gewisse Enthaltungspflichten gegenüber dem Verfasser.
Urheberrecht aus Berlin
Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird, § 21 S. 1 VerlG. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.
Der Verfasser eines Verlagswerkes muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.
Die Anzahl der Abzüge bestimmt sich grundsätzlich aus dem individuellen Verlagsvertrag, § 16 VerlG. Soweit keine Regelung getroffen sind, gilt § 5 VerlG. Danach darf der Verleger 1.000 Abzüge herstellen.
Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).