Das Vertragsrecht regelt die individuellen Rechtsbeziehungen mehrerer Personen untereinander. Dabei gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. die vertraglichen Inhalte können weitgehend individuell ausgehandelt und vereinbart werden. Allerdings sind auch verschiedene zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten, von denen nicht abgewichen werden kann. Neben dem allgemeinen Vertragsrecht und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich verschiedene besondere Verträge, Vertragsarten und Tätigkeiten des Vertragsmanagements unterscheiden.
Vertragsrecht aus Berlin
Das Allgemeine Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen. Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, wann Verträge erlöschen und unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind. Das Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Dieser gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat verschiedene zwingende Regeln vorgegeben, von denen auch durch einen individuellen Vertrag nicht abgewichen werden kann. Soweit ein Vertrag beendet werden soll, kommen vor allem die Kündigung des Vertrages, der Rücktritt vom Vertrag und der Widerruf einer Vertragserklärung in Betracht.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.
Werden umfangreichere Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen, entsteht leicht Streit darüber, ob überhaupt und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben beseitigt diese Rechtsunsicherheit im geschäftlichen Verkehr.