Das Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen. Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, wann Verträge erlöschen und unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind. Das Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Dieser gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat verschiedene zwingende Regeln vorgegeben, von denen auch durch einen individuellen Vertrag nicht abgewichen werden kann. Soweit ein Vertrag beendet werden soll, kommen vor allem die Kündigung des Vertrages, der Rücktritt vom Vertrag und der Widerruf einer Vertragserklärung in Betracht.
Vertragsrecht und AGB aus Berlin
Ein Vertrag regelt die individuellen Rechtsbeziehungen mehrerer Personen untereinander. Dabei gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. die vertraglichen Inhalte können weitgehend individuell ausgehandelt und vereinbart werden. Allerdings sind auch verschiedene zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten, von denen nicht abgewichen werden kann. Neben dem allgemeinen Vertragsrecht und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich verschiedene besondere Verträge, Vertragsarten und Tätigkeiten des Vertragsmanagements unterscheiden.
Ein Lizenzvertrag regelt die Nutzung von Immaterialgüterrechten. Allgemein versteht man unter einer Lizenz die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen. Als Immaterialgüter kommen insbesondere Marken, Urheberrechte oder Patente in Betracht. Nachdem es nur sehr wenige gesetzliche Regelungen gibt, werden Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen, den Lizenzverträgen, geregelt. Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es dabei, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Der Lizenznehmers ist dafür zur Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts verpflichtet. Beim Lizenzvertrag sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich. Als Lizenzarten lassen sich dabei insbesondere einfache und ausschließliche Lizenzen unterscheiden.
Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts. Hier sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich.
Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Hierbei können die soeben dargestellten Einschränkungen vorgenommen werden.