Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sollen den Kunden nicht übermäßig belasten. Wäre der gesamte Vertrag, aufgrund der Unwirksamkeit der AGB nach § 139 BGB nichtig, so stünde der Kunde ggf. ganz ohne vertragliche Ansprüche da. Um diese unerwünschte Folge für den Kunden zu vermeiden, legt § 306 Abs. 1 BGB fest, dass der Vertrag abgesehen von den unwirksamen Klauseln wirksam bleibt.
Ersetzung durch gesetzliche Vorschriften
An die Stelle der AGB-Bestimmungen, die nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften.
Beispiel: Wird in AGB die Klausel, „Die Haftung des Verwenders für Mängel der Kaufsache beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit" verwendet, so ist dieser Haftungsausschluss nach § 309 Abs. 1 Nr. 7 BGB unwirksam. Ungeachtet der Unwirksamkeit dieser Klausel kann dennoch ein Vertrag zustande kommen. Nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzt die gesetzliche Regelung über das Verschulden jedoch diese unwirksame Klausel.
Geltungserhaltende Reduktion
Klauseln, die unwirksam sind sind zu streichen und in aller Regel durch Gesetzestext zu ersetzen.
In einen interessanten Bereich gerät man jedoch in dem Fall, dass eine Klausel die Rechte des Kunden über das zulässige Maß hinaus einschränkt und man sich die Frage stellt, ob dann nur der „überschießende Teil" unwirksam ist, und die Klausel mit dem auf das zulässige Maß reduzierten Inhalt gilt, oder insgesamt unwirksam ist. Man spricht von einer Reduktion der Klausel auf einen Inhalt, der ihre Geltung erhält.
Zu dieser Frage hat der BGH entschieden, dass eine Klausel, die gegen die §§ 307 - 309 BGB verstößt grundsätzlich insgesamt unwirksam ist. Sie ist nicht im Wege einer „geltungserhaltenden Reduktion" auf ihren Resttatbestand zurückzuführen sein, mit dem sie nicht im Widerspruch zu den §§ 307-309 BGB steht. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Überlegung, dass der Verwender angehalten werden soll, von sich aus die Grenzen des Zulässigen zu wahren. Die Gerichte sehen es nicht als ihre Aufgabe an, eine Fassung der Klausel zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits noch gerade rechtlich zulässig ist.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt. Die Formel stellt eine Ausnahme vom eigentlichen Verbot dar und ist nicht leicht handhabbar. Im Hinblick auf die Formulierung von AGB sollte daher nicht darauf spekuliert werden, die Klausel lasse sich in einen zulässigen und in einen unzulässigen Teil trennen.