Soweit ein Markenvertrag mehrfach verwendet werden soll, ist zu prüfen, ob es sich beim Markenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt und die Regelungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gem. § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
AGB: Beispiele, Wirksamkeit, Einbeziehung, Auslegung
Wurden AGB in den Vertrag einbezogen, so sind sie zwar Bestandteil des Vertrages, müssen jedoch nicht zwingend wirksam sein. Ob die Klauseln in den AGB auch wirksam sind, ist mit der so genannten Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB zu ermitteln.
Nachfolgend sind ausgewählte Beispiele für unwirksame AGB zusammengestellt. Es handelt sich dabei um besonders problematische und in der Praxis häufiger auftretende Konstellationen. Allerdings handelt es sich bei den Beispielen lediglich um eine kleine Auswahl, die sich zwar auf wichtige Fälle konzentriert, jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Hinzu kommt, dass die Gerichte konstant weitere Entscheidungen zur Wirksamkeit beisteuern und so die Rechtslage zu AGB einem stetigen Wandel unterliegt.
Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sollen den Kunden nicht übermäßig belasten. Wäre der gesamte Vertrag, aufgrund der Unwirksamkeit der AGB nach § 139 BGB nichtig, so stünde der Kunde ggf. ganz ohne vertragliche Ansprüche da. Um diese unerwünschte Folge für den Kunden zu vermeiden, legt § 306 Abs. 1 BGB fest, dass der Vertrag abgesehen von den unwirksamen Klauseln wirksam bleibt.
Die bloße Erstellung von AGB reicht nicht aus, damit diese auch Geltung erlangen. Sie müssen vielmehr auch zusätzlich in den jeweiligen einzelnen Vertrag einbezogen werden. Hierzu stellt das Gesetz in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Anforderungen auf. Diese werden in Praxis häufig nicht beachtet. In der Folge gelten die AGB nicht.