Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Einrede ist das Recht des Schuldners, eine an sich bestehende Forderung zu verweigern. Sie unterscheidet sich von den Einwendungen insbesondere dadurch, dass der Schuldner sich ausdrücklich auf sie berufen muss, damit sich ein mit der Sache befasstes Gericht damit befasst.