Vertragliche Ansprüche haben kein ewiges Leben. Sie sind auf das Ziel ausgerichtet, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers entweder durch Leistung des Schuldners, oder auf andere Weise befriedigt wird. Ist dieses Ziel erreicht, fällt der Anspruch fort.
Erlöschen von Verträgen
Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. § 275 BGB bezieht sich auf alle Primärleistungspflichten. Liegt einer der hier geregelten Tatbestände vor, so ist der Schuldner von seiner Pflicht zur Leistung entbunden. Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten
Durch den Widerruf erlischt der vertragliche Erfüllungsanspruch. Bereits ausgetauschte Leistungen sind zu erstatten. Widerrufen wird jedoch nicht der Vertrag, sondern die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat.
Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum Rückritt ist die Kündigung nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, was an den sehr mannigfaltigen Anwendungsfällen der Kündigung liegt.
Ein Vertragsverhältnis kann von den Parteien einvernehmlich beendet werden. Dabei können die Parteien individuelle Regelungen für alle relevanten Aspekte des Vertragsverhältnisses treffen. Diese Regelung kann ein Aufhebungsvertrag sein, ein Erlassvertrag, oder ein negatives Schuldanerkenntnis.