Gewöhnlich sind Verträge ohne weiteres wirksam. Die Parteien können die sich hieraus ergebenden Ansprüche geltend machen. Daneben existieren jedoch zahlreiche Vorschriften, deren Nichtbeachtung unterschiedlich schwere Folgen für die Wirksamkeit des Vertrages haben kann.
Wirksamkeit von Verträgen
Der Inhalt eines Vertrages kann zu seiner Nichtigkeit führen. Nichtig sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).
Verträge wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sind wegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 138 BGB unwirksam. Über den Rechtsbegriff der „Guten Sitten" wirkt das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein.
Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Geschieht dies und liegen die Voraussetzungen vor, so gilt der geschlossene Vertrag rückwirkend als von Anfang an nichtig.
Verspricht der Schuldner eine Leistung, die bereits bei Vertragsschluss unmöglicht ist, so legt § 311a BGB fest, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl der Anspruch auf Erfüllung wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht entsteht, § 275 I BGB.