Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten. Sowohl an die Willenserklärung selbst, als auch an die Abgabe selbiger werden, je nach dem Zweck, der mit ihr verfolgt werden soll, unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Zustandekommen von Verträgen
Eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.
Werden umfangreichere Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen, entsteht leicht Streit darüber, ob überhaupt und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben beseitigt diese Rechtsunsicherheit im geschäftlichen Verkehr.
Vertreter können im Namen des Vertretenen Willenserklärungen empfangen oder abgeben. Die Wirkungen treffen dann unmittelbar den Vertretenen. Daneben gibt es Boten, die Willenserklärungen nur übermitteln.
Ein Vertragsschluss im Internet ist – soweit für das Geschäft keine besonderen Formvorschriften bestehen – nach den allgemeinen Regeln möglich. Bietet ein Unternehmer auf seiner Homepage Waren oder Dienstleistungen an, so lässt sich durch Auslegung ermitteln, ob es sich dabei um ein bindendes Angebot, oder nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) handelt.
Der Moment des Eintritts der Wirkungen des Vertrages kann von den Parteien individuell vereinbart werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Bedingungen und Befristungen.