Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 3 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.
Veröffentlichungsanspruch, § 12 Abs. 3 UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.