Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.

Der Gewinnabschöpfungsanspruch ergibt sich aus § 10 UWG. Voraussetzungen dieses wettbewerbsrechtlichen Anspruchs sind: 

ChecklisteGewinnabschöpfungsanspruch, § 10 UWG

  1. Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG oder § 7 UWG
  2. Vorsatz
  3. Erzielung eines Gewinns zulasten einer Vielzahl von Abnehmern

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Welche Volumina Gewinnabschöpfungsansprüchen zugrunde liegen können zeigt anschaulich ein Beispiel des OLG Düsseldorf: 

„Die Bekl. hat mit der Vereinnahmung von Pauschalen für Mahnungen bzw. Rücklastschriften iHv 9 Euro bzw. 13 Euro unzulässige geschäftliche Handlungen iSd §§ 3, 3a UWG nF, § 4 Nr. 11 UWG aF begangen. […] Die Bekl. hat die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt und vereinnahmt, was […] eine Umgehung des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB durch eine anderweitige Gestaltung iSv § 306 a BGB darstellt, der damit ebenso eine Marktverhaltensregelung darstellt. […] Durch die Vereinnahmung der Pauschalen hat die Bekl. auch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt. Selbst nach Abzug aller von der Bekl. geltend gemachten Kosten verbleibt danach ein Überschuss von über 5.000.000 Euro.“[1]


[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.2017 – I-20 U 139/15, GRUR-RR 2017, 331 – Gewinne aus Rücklastschriften.

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