Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG

In § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG ist der Begriff des Unternehmers definiert. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. 

Außerdem gelten als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 HS 2 jede Person, die im Namen oder Auftrag eines Unternehmers handelt.[1]

Die Definition ist im UWG in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen geht es darum, den Kreis der verantwortlichen und geschützten Personen festzulegen. Zum anderen beschränkt er den Kreis der Personen, die berechtigt sind, Ansprüche auf der Grundlage des UWG geltend zu machen.


[1]   Vgl. auch BGH, 21.01.2016, I ZR 252/14, GRUR 2016, 828, 829 Rn. 16 f. – Kundenbewertung im Internet.

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