Im Fernabsatz sind gem. § 1 Abs. 2 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
Um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung einzuhalten und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG zu vermeiden, muss der Anbieter von Waren oder Leistungen zunächst angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
Beispiel:
"110,00 Euro inkl. 19 % USt."
Ferner muss angegeben werden, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen solche Kosten an, ist auch deren Höhe anzugeben.
Zu Liefer- und Versandkosten gehören insbesondere Porto, Verpackungskosten, Lieferkosten und Nachnahmegebühren.