Spezialgesetzliche Regelungen zu Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen können Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.
Marktverhaltensregelungen (bezogen auf den Absatz) sind die u.a. folgenden Vorschriften, welche Vertriebsverbote oder Vertriebsbeschränkungen regeln:
- 43 I 1 AMG: Berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel an den Endverbraucher nur in Apotheken
- 48 AMG: Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung
- 73 AMG: Verbringungsverbot
- § 5 ff. LFGB: Herstellen, Behandeln und Vertreiben bestimmter Lebensmittel
- § 49 Abs. 4 S. 2 u. 5 PBefG: Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen[1]
Verstöße gegen die vorgenannten Vertriebsverboten oder -beschränkungen können unter den Voraussetzungen des § 3a UWG als Rechtsbruch wettbewerbswidrig sein.
Von nachrangiger Bedeutung ist, wer den relevanten Auftrag erteilt. So ist etwa die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen gem. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder durch einen für sie handelnden Vermittler erfolgt.[2]
[1] Vgl. BGH, 18.05.2017, I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, Rn. 29. – Uber Black II.
[2] Vgl. BGH, 18.05.2017, I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, Rn. 29. – Uber Black II.