Markverhaltensregelungen sind das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.
Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen
Marktverhaltensregelung ist die Regelung des § 1 Abs. 1 HeilprG zum Erfordernis einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
Berufsbezogene Regelungen für Apotheker ergeben sich u.a. aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3, 6, 7, 10, 11 Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnungen der Apothekerkammern.
Die Anwaltstätigkeit ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Daneben finden sich Vorgaben im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die genannten Regelungen stellen lediglich teilweise Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Die nachfolgend genannten Vorschriften sind besonders hervorzuheben. Grundsätzlich kann bei berufsbezogenen Marktverhaltensregelungen der Anwälte zwischen Regelungen, welche deren Tätigkeit als solche betrifft und solche Regelungen über die Werbung von Rechtsanwälten unterschieden werden.
Marktverhaltensregelung ist das in § 5 Abs. 1 StBG enthaltene Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem stellen die Regelungen zur Werbung von Steuerberatern nach § 57 Abs. 1 StBerG, § 57a StBerG, § 9 BOStB Marktverhaltensregelungen dar.