Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind auf Fertigarzneimitteln der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens anzugeben. Es handelt sich hierbei um geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen. Verstöße können ggf. als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und ulauter sein.
Arzneimittelgesetz und UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.