Für Verbraucherverträge sind die Informationspflichten aus § 312a Abs. 1 BGB (Identitätsangabe bei Telefonanrufen)[1] und aus § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu beachten. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen
Die Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) beinhaltet u.a. geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen. Unterlassene Informationen können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen.
Die Kosmetikverordnung enthält geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikVO haben Hersteller und Vertreiber kosmetischer Mittel Firma sowie Anschrift oder Firmensitz anzugeben.
Die Landespressegesetze sehen ebenfalls Pflichten zur Bereitstellung eines Impressums vor. Die konkreten Vorgaben sind dem auf den jeweiligen Einzelfall anzuwendenden Landespressegesetz zu entnehmen.
Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), insbesondere Impressumspflichten, können als geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen eingeordnet werden und sind damit im Rahmen der Prüfung von Wettbewerbsverstößen nach § 3a UWG relevant.